AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
DDD – Fellnasen Resort
Rudolf Druml
Fassung vom 01.01.2022
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftungsbeschränkungen
§ 12 Verlängerung der Beherbergung
§ 13 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
§ 14 Erkrankung oder Tod des Gastes
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 16 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Detection Dog Druml (DDD) treten mit 1.
Jänner 2022 in Kraft.
1.2 Die AGB Detection Dog Druml schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB
Detection Dog Druml sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist das Fellnasenresort Rudolf Druml, Detection Dog Druml der die
Hunde gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist ein Hund, der Beherbergung in Anspruch nimmt.
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes,
die als Besitzer oder Halter eines Hundes für einen Gast (Hund) einen
Beherbergungsvertrag abschließt.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen
Umständen abrufen kann.
3.2 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Die Übergabe und Übernahme des Hundes erfolgt ausschließlich nach telefonischer
Vereinbarung.
4.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
werden.
4.3 Läufige Hündinnen uns solche, die kurz vor der Läufigkeit stehen, können wir leider
nicht aufnehmen. Sollte es im Verlauf des Aufenthaltes in unserer Tierpension zur
Läufigkeit kommen, werden wir die Hündin separieren und einzeln betreuen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit vereinbart
wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 20 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann
der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 20 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
bis 20 Tage vor dem Ankunftstag 40 % vom Gesamtpreis;
bis 10 Tage vor dem Ankunftstag 70 % vom Gesamtpreis;
in den letzten 5 Tagen vor dem Ankunftstag 90 % vom Gesamtpreis;
Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, für
jeden begonnenen Tag ist der volle Preis zu entrichten.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB. extremer
Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu
bezahlen.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das
7.2 Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch den Gast/die Gäste entstanden sind zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den der
Gast / die Gäste verursachen.
§9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des angefallenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht
steht dem Beherberger weiteres zur Sicherung seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind
beispielhaft:
a) Tierärztliche Versorgung bei Erkrankung des Tieres
b) Futter und Leckerlies für den/die Hund/Hunde
§ 11 Haftungsbeschränkungen
11.1 Für Erkrankungen, Verletzungen, Entlaufen, Diebstahl oder Ableben des Hundes
während des Aufenthaltes besteht für die Hundepension nur eine Haftung, bei
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhalten, ebenso für Folgeschäden resultierend
aus Entlaufen des Hundes.
11.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe
des Vertrauensinteresses.
§ 12 Verlängerung der Beherbergung
12.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.
Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
§ 13 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
13.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit
Zeitablauf.
13.2 Wird der/die Hund/Hunde vorzeitig abgeholt, so ist der Beherberger berechtigt, das
volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt
nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Vertragspartner bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
13.3 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB.
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 14 Erkrankung oder Tod des Gastes
14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der
Beherberger nach Rücksprache mit dem Vertragspartner für tierärztliche Betreuung
sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die tierärztliche Betreuung
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Vertragspartner
hiezu selbst nicht in der Lage ist.
14.2 Solange der Vertragspartner nicht kontaktiert werden kann, wird der Beherberger auf
Kosten des Vertragspartners für ti erärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner
Entscheidungen treffen kann bzw. benachrichtigt worden ist.
14.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner oder bei Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatz- ansprüche:
a) offene Tierarztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde,
zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä,
d) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort: 9623 St. Stefan, Köstendorf 8
Gerichtsstand: Bezirksgericht Hermagor, 9620 Hermagor
15.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UNKaufrecht.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei
jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
15.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme
Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige
Gericht ausschließlich zuständig.
§ 16 Sonstiges
16.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist
mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die
Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich
der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen
sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
16.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist
(24 Uhr) zugegangen sein.
16.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der
Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
16.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.